Geschichte heute

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Foto: Henning Schlottmann, CC-BY-SA 4.0 Wikipedia

Doppelreihe von Pflastersteinen, die den ehemaligen Mauerverlauf am Brandenburger Tor markiert, 2004

Die breite Trasse zwischen den beiden früheren Mauerlinien wird im heutigen Sprachgebrauch „Grenzstreifen“ oder „Mauerstreifen“ genannt. Er ist noch heute an vielen Stellen gut erkennbar, teilweise durch große Brachflächen wie an Teilen der Bernauer Straße und zwischen den Ortsteilen Mitte und Kreuzberg entlang der Kommandantenstraße, Alten Jakobstraße, Stallschreiberstraße, Alexandrinenstraße und Sebastianstraße. Andernorts in der zusammenwachsenden Stadt ist der Grenzverlauf hingegen nur noch schwer auszumachen. Die ganze Brutalität der Teilung lässt sich nirgendwo mehr nachvollziehen, auch nicht an Stellen, wo Reste der Mauer konserviert sind.

In der ansonsten dicht bebauten Berliner Innenstadt wurde der Mauerstreifen durch Verkauf und Bebauung meist schnell zur Nachnutzung für städtische Zwecke verwendet. Daneben gibt es aber auch vielfältige andere Formen: Im Ortsteil Prenzlauer Berg wandelte sich ein Abschnitt zum Mauerpark. Das innerstädtische Stück am östlichen Teltowkanal wurde mit der Trasse der Bundesautobahn 113 vom Berliner Stadtring nach Schönefeld überbaut.

Der Streit um die Rückgabe der Mauergrundstücke ist indes noch nicht abgeschlossen. Die Eigentümer von Grundstücken auf dem späteren Mauerstreifen waren nach dem Mauerbau zwangsenteignet und die Bewohner umgesiedelt worden. Die Frage der Rückgabe und Entschädigung der Betroffenen fand keinen Eingang in den am 31. August 1990 unterzeichneten Einigungsvertrag. Erst das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996 regelte, dass ein enteigneter Eigentümer sein Objekt nur dann zurückerhält, wenn er dafür 25 Prozent des aktuellen Verkehrswertes bezahlt und der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. In diesem Fall entschädigt der Bund die ehemaligen Eigentümer mit 75 Prozent des Grundstückswertes.

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